Allgemeine Geschäftsbedingungen

 § 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Aufträge auf Mandatsbasis, soweit sich nicht aus schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten etwas anderes ergibt. Hiervon etwa abweichende Geschäftsbedingungen des Mandats werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.


§ 2 Gegenstand

Gegenstand des Vertrages sind die in der Mandatsvereinbarung bezeichneten Leistungen.


§ 3 Leistungsumfang

Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot des Dienstleisters festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sind.

Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.


§ 4 Feststellung der Auftragsbeendigung

Hat die Dienstleisterin die vereinbarten Leistungen erstellt, so teilt sie dies der Mandantin schriftlich (i.d.R. per Email) mit. Der Auftrag gilt als durchgeführt und ist beendet, wenn die Dienstleisterin die schriftlich niedergelegten Arbeitsergebnisse der Mandantin übergeben oder dieses entweder die Übernahme schriftlich bestätigt oder die Ergebnisse verwertet hat, oder wenn die Dienstleisterin einer Mitteilung gemäß Satz 1 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen, mit schriftlicher Begründung widerspricht.


§ 5 Mitwirkungspflichten der Mandantin

Die Mandantin verpflichtet sich, die Tätigkeit des Dienstleisters zu unterstützen. Insbesondere schafft die Mandantin unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebsphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Soweit die Mandantin der Dienstleisterin geforderte Voraussetzungen vorenthält, hat sie der Dienstleisterin entstehende Wartezeiten, die dokumentiert werden, gesondert zu vergüten - sofern Kosten durch die Wartezeit angefallen sind. Die Mandantin steht dafür ein, dass im Rahmen des Auftrages von der Dienstleisterin gefertigte Berichte, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen nur für ihre eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen der Dienstleisterin Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei der Dienstleisterin.


§ 6 Besondere Pflichten der Dienstleisterin

Die Dienstleisterin ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Mandantin vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von ihren Mitarbeiter:innen eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen. Verletzt einer der Mitarbeiter:innen die Verpflichtung, so erfüllt die Dienstleisterin ihre daraus gegenüber der Mandantin erwachsende Ersatzpflicht dadurch, dass sie ihre gegen die Mitarbeiterin entstehenden Regressansprüche der Mandantin abtritt.


§ 7 Loyalitätsverpflichtung

Mandant und Dienstleister verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern des Mandanten, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung führt zu einer Konventionalstrafe von 5.000 EUR.


§ 8 Interpretationshilfe zur Mängelfreiheit

Die vom Dienstleister an den Mandanten überlassenen Arbeitsunterlagen dienen auch als Information über den jeweiligen Bearbeitungsstand. Führen sie nicht zu einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung, so gelten die Unterlagen als Interpretationshilfe für eine spätere Beurteilung des Vertragsgegenstandes in Hinblick auf seine Mängelfreiheit.  

 

§ 9 Entgelte und Kosten

Das Entgelt für die Leistungen des Dienstleister richtet sich nach den der jeweils gültigen Preisliste, soweit in besonderen Fällen nicht Abweichendes bestimmt wird. Die Entgelte und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Spesen, Nebenkosten usw.) enthalten keine Umsatzsteuer.

Diese wird dem Mandanten zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen sind fällig innerhalb 7 Tagen ohne Abzug. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von mindestens 6 Prozentpunkte p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

 

§ 10 Gewährleistung und Haftung

Der Dienstleister ist für die Dauer von zwei Jahren nach Ablieferung der Arbeitsunterlagen verpflichtet, von ihm zu vertretende Mängel, die ihm schriftlich nachgewiesen werden, zu beseitigen. Der Dienstleister hat einen Mangel dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der von der Mandantin gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften/unzureichenden Mitwirkung des Mitglieds (vgl. § 5 dieser Bedingungen) beruht;

 

Eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Dienstleisters entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Vereins die Leistungen oder Teile der Leistungen verändern. Ansprüche des Mandanten auf Wandlung, Minderung oder Kostenerstattung bei Ersatzvornahmen bestehen nicht.

Für Schäden, die während der Gewährleistungspflicht von zwei Jahren schriftlich mitgeteilt wurden und die der Auftragnehmer schuldhaft zu vertreten hat, wird bis zu einem Betrag von 25.000 EUR gehaftet. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen, dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

§ 11 Verzug und höhere Gewalt

Falls der Dienstleister bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Mandant nach Ablauf einer dem Dienstleister gesetzten angemessenen Nachfrist von der Mandatsvereinbarung zurücktreten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind. Ein Verzugsschaden kann unbeschadet der Haftung bei Verschulden nicht geltend gemacht werden.

 

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Verein, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, die dem Dienstleister die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Unterlässt der Mandant eine ihm nach § 5 dieser Bedingungen oder sonst obliegenden Mitwirkung, so ist der Dienstleister nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Mandatsverhältnisses berechtigt. Der Verein behält den Anspruch auf den Beitrag unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 642 Abs. 2 BGB.

 

Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Dienstleisters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Mitglieds entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Verein von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

 

§ 12 Mandatsdauer und Kündigung

Die Mitgliedschaftsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der Vertragsbeteiligten. Das Mandat kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende durch Kündigungsschreiben des Mandanten beendet werden, wenn betriebliche Gründe des Mandanten das erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung des Vereins nach Maßgabe des § 649 BGB.

 

§ 13 Schlussbestimmung

Sind oder werden die AGB teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen dem Vertragsziel am nächsten kommt.


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