Buchhaltung

Warum eine externe Buchhaltung beauftragen?


Viele Unternehmer/innen erledigen die Buchführung am Anfang lieber selbst. Sie möchten Kosten sparen? Langfristig ist es jedoch nicht immer empfehlenswert, denn Sie können das Kerngeschäft des Unternehmens, wie Kundenakquise und Marketing nicht vernachlässigen. Außerdem sieht ein objektiver Dritter manchmal einfach mehr.


Ein weiterer Grund ist die Gewissheit, dass die Zahlen stimmen und Fristen eingehalten werden. Wir liefern regelmäßig Auswertungen und Kennzahlen, die für Sie wichtig sind. 

Buchhaltung ist wichtig, denn...


Haben Sie die Buchführung unter Kontrolle, so haben Sie auch das Unternehmen unter Kontrolle. Es bestätigt sich immer wieder, dass fünfzig Prozent des Unternehmenserfolgs vom Rechnungswesen abhängen. Die Buchhaltung gibt Auskunft über die Vermögenslage und die Herkunft und Verwendung der Mittel des Unternehmens. Sie bildet lückenlos alle Geschäftsvorfälle ab, die im Unternehmen angefallen sind.


Darüber hinaus ist sie die Grundlage für die Liquiditätsplanung. Diese beantwortet die Frage, ob das Unternehmen in der Lage ist, die Verbindlichkeiten des Unternehmens pünktlich zu begleichen. Die Kostenrechnung zeigt auf, ob einzelne Bereiche oder Produkte zumindest kostendeckend arbeiten.


Auch ist die Buchführung die Grundlage für Statistiken und Auswertungen als Entscheidungsgrundlage für die Geschäftsführung. So kann unter anderem die Frage beantwortet werden, welche Ihre wichtigsten Kunden sind oder wie sich das Ergebnis in den nächsten zwölf Monaten entwickeln wird.



Um die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Lohnabrechnung sicherzustellen, benötigen Sie Kompetenz und regelmäßige Weiterbildung. Das kostet Sie Zeit und Geld. Schon minimale Fehler in der Buchführung oder Personalabrechnung können zu Problemen mit dem Finanzamt oder dem Sozialversicherungsträger führen. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Die sich ständig ändernde Rechtslage erschwert den Überblick. Der externe Dienstleister übernimmt automatisch die zivil- und strafrechtliche Haftung für seine Arbeit.

Als Unternehmer sollten Sie sich, nach unserem Dafürhalten, auf das Wachstum Ihres Unternehmens konzentrieren. Sie können zwar auch einen Buchhalter anstellen, doch gerade bei kleineren und mittleren Unternehmen bedeutet das eine hohe finanzielle Belastung. Schließlich müssen nicht nur die Gehälter gezahlt werden, sondern auch die Lohnnebenkosten und die Arbeitsmaterialien. Das Gleiche gilt natürlich für die Personalabrechnung.

Der externe Buchhalter bietet Ihnen eine hohe Fachkompetenz und viel Erfahrung in den unterschiedlichsten Bereichen. Sie profitieren von seiner Infrastruktur und seinem breitgefächerten Wissen. Er findet Lösungen, die Ihren individuellen Anforderungen entsprechen. Da er sich ständig weiterbildet, müssen Sie sich keine Sorgen darüber machen, ob sein Fachwissen vielleicht veraltet sein könnte. Sie können Ihren Fokus auf Ihr Unternehmen richten und die Effizienz so deutlich steigern. Komplexe Finanz- und Steuerthemen lagern Sie einfach aus. Dabei zahlen Sie nur die von Ihnen beauftragte Leistung. Wissen also genau, welche Ausgaben für die Buchführung und Lohnabrechnung anfallen. Zusatzkosten wie Sozialausgaben oder Arbeitsmaterialien entfallen. Die Kosten sind also kalkulierbar. Statistiken belegen, dass mit der Beauftragung eines externen Dienstleisters im Schnitt dreißig Prozent der Kosten eingespart werden können.


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Ihre Unterlagen einfach per Drag & Drop an uns hochladen

Sie können Ihre buchführungsrelevanten Belege auch direkt im Unternehmens-Portal importieren. Eine Software-Installation ist hierfür nicht erforderlich. Folgende Dateitypen können importiert werden: PDF, TIF, TIFF, JPG, JPEG BMP, PNG, GIF.

Im Rechenzentrum durchläuft jeder Beleg eine Texterkennung. Der Beleg steht uns dann innerhalb weniger Minuten zur Bearbeitung zur Verfügung. Sobald wir die Belege verbucht haben, stehen sie im Archiv zur Verfügung. Verbuchte Belege können dann nicht mehr verändert werden. Die Buchhaltungsauswertungen stehen Ihnen dann per Browser oder Smartphone App im Rechenzentrum zur Verfügung.


*Rechtlicher Hinweis

Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst nur das Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle und die lfd. Lohnabrechnung gemäß §6 Nr. 3 und 4 StBerG.


Auszug aus dem Gesetzestext:

Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,

2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,

3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,

4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.


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